Rechtsprechung
LSG Bayern, 24.04.2001 - L 5 RJ 529/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 17.01.1990 - S 5 Ar 5886/88
- LSG Bayern, 24.04.2001 - L 5 RJ 529/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter
Auszug aus LSG Bayern, 24.04.2001 - L 5 RJ 529/99
Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13) sind dies nur gelernte Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf iSd § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt haben, Versicherte, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind und Versicherte, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, für die kein Ausbildungsgang iSd BBiG besteht und die auch als solche in einem Tarifvertrag nicht einer Lohngruppe zugeordnet ist, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzugachten sind. - BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
Leitberuf - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Hochbaufacharbeiter - …
Auszug aus LSG Bayern, 24.04.2001 - L 5 RJ 529/99
Die Verweisbarkeit ist insoweit eingeschränkt, als Verweisungstätigkeiten in der Gruppe der Angelernten zu bezeichnen sind (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 140).